Künstler-Sozialkasse
Seit 2021 besteht bundesweit keine Ausgleichsvereinigung mit der KSK mehr. Daher sind die Vereine selbst aufgefordert ihren Verpflichtungen zur ggf. notwendigen Meldung gegenüber der KSK nachzukommen.
Musikvereine zählen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Unternehmen und sind daher zur Abgabe an die Künstlersozialkasse dann verpflichtet, wenn sie regelmäßig künstlerische Leistungen in Auftrag geben und verwerten. Für die Künstlersozialkasse spielt es dabei keine Rolle, ob ein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird ode sie als Gemeinnützig im Verein eingestuft sind.
Abgabepflichtig sind daher Vereine, die nicht nur gelegentlich sondern regelmäßig Aufträge an freie Grafiker/Publizisten/Künstler erteilen oder Honorare für freie Instrumentalausbilder (sofern sie nicht unentgeltlich oder über die Übungsleiterpauschale erfolgt),
Dirigenten, Solokünstler etc. zahlen.
Sollten Sie grundsätzlich nicht abgabepflichtig sein, bittet die KSK, von einer Meldung
abzusehen.
Wenn Sie zur Thematik noch Fragen haben sollten, ist die KSK für Sie wie folgt erreichbar:
Die Künstlersozialkasse weist darauf hin, „dass die Abgabepflicht nicht aufgrund eines Telefonats oder einer E-Mail abschließend
geprüft werden kann“.