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GEMA

Der Landesmusikverband Rheinland-Pfalz ermöglicht seinen Mitgliedsvereinen, im Rahmen einer Gesamtvertragspartnerschaft, einen Nachlass von 20% auf Veranstaltungen. 

 

Ansprechpartner bei Fragen zur GEMA ist im Landesmusikverband RLP:

Herr Winfried Krämer
Mail:  

 

Folgende fünf Punkte sind als Musiknutzer/Verein einzuhalten, damit unsere Verpflichtung als Landesmusikverband zur Gesamtvertragspartnerschaft erfüllt wird.  

 

  1. Rechtzeitige Anmeldung (vor Veranstaltungsbeginn) Ihrer Veranstaltungen bei der GEMA über das Online Portal - verspätet Anmeldungen können mit einer Zusatzgebühr belegt werden. 
     

  2. Einreichen der Setlisten über das Online-Portal. Nur mit einer eingereichten Setliste kann die Musiknutzung korrekt berechnet und an die Urheber weitergegeben werden, daher ist dies Ihre vertragliche Pflicht bei jeder Veranstaltung diese Setliste einzureichen. Es besteht im Online Portal die Möglichkeit, sich "Muster-Setlisten" anzulegen, aus denen Sie dann die gespielten Stücke (per Klick-Übernahme) für die jeweilige Setliste auswälen zu können.  
     

  3. Bezahlen der GEMA-Rechnungen. Sollte einmal einen Abrechnung für Sie unklar sein oder Fragen aufwerfen, können Sie sich jederzeit an unseren Ansprechpartner im Präsidium wenden (Kontaktdaten s.o.) 
     

  4. Durchführung der Jahresmeldung: Als Gesamtvertragspartner bei der GEMA ist es unsere Pflicht die jährliche Mitglieds-Vereinsmeldung auch an die GEMA weiterzuleiten, daher ist die korrekte Meldung aus den Vereinen & Kreisverbänden ebenso verpflichtend.
     

  5. Nutzung des ONLINE Portals der GEMA - ab 2027 verpflichtend
    Unsere Mitglieder im Rahmen der Gesamtvertragspartnerschaft verpflichten sich zur Nutzung des ONLINE Portals der GEMA um die Abwicklung von Veranstaltungen so digital und reibungslos wie möglich zu gewährleisten und den administrativen Aufwand zu verringern. 

     

Weitere Hilfe-Links finden Sie hier: 
GEMA Service (GEMA Gesamt-Seite mit allen Informationen) 
GEMA Portal  (Online Portal zur Anmeldung, Abrechnung, Einreichen von Setlisten usw.) 
GEMA Tutorial Portal (Schulungsvideo zum Online Portal) 
GEMA Infoflyer (zur Nutzung des Online Portals) 
 

KI generierte Musik

Wichtige Information der GEMA - auch mit KI generierte Musik ist meist GEMA-Pflichtig! 


Denken Sie bitte daran: auch bei KI generierter Musik in Reels, YouTube Videos oder auch bei der öffentlichen Nutzung auf Veranstaltungen, fällt oftmals eine GEMA-Pflicht an, denn die KI generierte Musik basiert i.d.R. auf Titeln/ Musikfolgen mit geltendem Urheberrecht. 

Auch wenn die Musik von einer KI erstellt wurde, kann sie GEMA-pflichtig sein, wenn sie urheberrechtlich geschützte Elemente enthält. Es ist eine rechtliche Grauzone, da reine KI-Werke oft keinen menschlichen Urheber haben, aber auf geschütztem Material basieren. Es ist ratsam, bei KI-generierter Musik sorgfältig zu prüfen, ob die Nutzungsbedingungen des Anbieters (z. B. Suno, AIVA) eine kommerzielle Nutzung erlauben und ob eine GEMA-Lizenzierung notwendig ist. 

 

Deswegen beachten Sie bitte die KI Klauseln in den GEMA Tarifen zur öffentlichen Wiedergabe. Diese finden Sie auch im ONLINE Portal der GEMA 

 

 

 

 

 

 

 

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Künstler-Sozialkasse

Seit 2021 besteht bundesweit keine Ausgleichsvereinigung mit der KSK mehr. Daher sind die Vereine selbst aufgefordert ihren Verpflichtungen zur ggf. notwendigen Meldung gegenüber der KSK nachzukommen.

 

Musikvereine zählen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Unternehmen und sind daher zur Abgabe an die Künstlersozialkasse dann verpflichtet, wenn sie regelmäßig künstlerische Leistungen in Auftrag geben und verwerten. Für die Künstlersozialkasse spielt es dabei keine Rolle, ob ein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird ode sie als Gemeinnützig im Verein eingestuft sind. 


Abgabepflichtig sind daher Vereine, die nicht nur gelegentlich sondern regelmäßig Aufträge an freie Grafiker/Publizisten/Künstler erteilen oder Honorare für freie Instrumentalausbilder (sofern sie nicht unentgeltlich oder über die Übungsleiterpauschale erfolgt), 
Dirigenten, Solokünstler etc. zahlen.  

 

Sollten Sie grundsätzlich nicht abgabepflichtig sein, bittet die KSK, von einer Meldung 
abzusehen.

 

Wenn Sie zur Thematik noch Fragen haben sollten, ist die KSK für Sie wie folgt erreichbar:

Die Künstlersozialkasse weist darauf hin, „dass die Abgabepflicht nicht aufgrund eines Telefonats oder einer E-Mail abschließend 
geprüft werden kann“.