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Weiterführende Informationen zur 28. CoBeLVO

Weiterführende Informationen zur 28. CoBeLVO

Uns haben vermehrt Rückfragen zur 28. CoBeLVo erreicht, die wir im Folgenden in Zusammenarbeit mit dem Landesmusikrat RLP beantworten möchten:

  1. Abstandsregelungen bei Proben und Auftritten der Breitenkultur/Amateurmusik
    Das generelle Abstandsgebot von 1,5 Metern war Grundlage mehrerer vergangener CoBeLVOs und ist auch wieder ein wesentlicher Bestandteil der aktuellen Verordnung. Allerdings steht klar in dem entsprechenden §3 Abs. 1: „In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten (Abstandsgebot).“ Das bedeutet, dass in den jeweiligen Vorschriften direkt Bezug zum Abstandsgebot genommen werden muss, damit dies bindend ist. Bei den Regelungen zu den Proben in der Breitenkultur wird allerdings nicht auf das Abstandsgebot Bezug genommen. Das heißt, es sind während der Proben keine besonderen Abstände zu halten. Auch bei entsprechenden 2G-Veranstaltungen kann das Abstandsgebot unterschritten werden. 
  2. 2G oder 3G für musikalische Leitungen
    Es stellte sich die Frage, ob musikalischer Leiterinnen bzw. musikalische Leiter von Orchestern, Chören und Ensembles der Amateurmusik der 2G-Regelung oder der 3G-Regelung unterliegen. Die dafür zuständige Regelung ist in der Bundesgesetzgebung verankert: §28b des bundesweiten Infektionsschutzgesetz definiert, ab wann ein es sich um „Beschäftigte“ handelt und somit die 3G-Regelung anstatt der 2G-Regelung greift. Hierzu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seinen FAQs zum Infektionsschutzgesetz klargestellt, dass die Begrifflichkeit „“Beschäftigte“ weit auszulegen [ist] und auch auf Personen anzuwenden [ist], die in vergleichbarer Funktion im Betrieb bzw. der Einrichtung tätig werden, z. B. auch im Zusammenhang mit Freiwilligendiensten oder ehrenamtlichen Tätigkeiten.“
    Demnach gilt für musikalische Leiterinnen und Leiter in der Amateurmusik die 3G-Regelung. Zumindest in der derzeitigen Fassung des Infektionsschutzgesetzes, das bis 19. März 2022 befristet ist. 
  3. Zusätzliche Tests von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen
    Aktuell müssen schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die älter sind als 12 Jahre und 3 Monate und die nicht als genesen oder geimpft gelten zur Teilnahme an Proben der Amateurmusik oder vor dem Unterricht an Musikschulen negativ getestet sein. Dass die Praktikabilität dieser Regelung an ihre Grenzen stößt haben wir den zuständigen Ministerien kommuniziert und wir bleiben hier in einem weiteren Dialog. Allerdings wird aufgrund der aktuell verschärften pandemischen Lage darauf hingewiesen, dass diese Tests auch in Form eines Selbsttest vor Ort möglich sind, die von einer von der Musikschule oder dem Verein beauftragten Person beaufsichtigt werden.
    Ob andere Möglichkeiten – wie die bisher praktizierte Testfreiheit für Schulpflichtige – wieder aufgenommen werden kann ist aufgrund des Infektionsgeschehens nicht absehbar. 
  4. Abstandsregelungen im Gottesdienst
    In den vergangenen Verordnungen wurde durch eine Klarstellung des Gesundheitsministeriums herausgearbeitet, dass das Abstandsgebot nicht innerhalb des kirchenmusikalischen Ensembles gilt, sondern nur zwischen dem Ensemble und den anderen Gottesdienstteilnehmenden.
    Zur aktuellen 28. CoBeLVO gibt es noch keine genaue Einigung bei der Entwicklung der Infektionsschutzkonzepte der Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder ihren Dachorganisationen um die Frage der Abstände endgültig zur klären.

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass die Vermutung nahe liegt, dass die aktuell in der 28. CoBeLVO vorgegebenen Regelungen in absehbarer Zeit überarbeitet werden.