Musikalische Begleitung von St. Martins-Umzügen
Am 8. Oktober 2021 wurde die aktuell geltende 26. Corona-Landesbekämpfungsverordnung (26. CoBeLVO) bis zum 7. November 2021 verlängert.
Es gibt keine wesentlichen Änderungen für die Musik allerdings wurde die Frage zu St. Martinsumzügen geklärt. In der Pressemitteilung des Gesundheitsministeriums vom 8. Oktober 2021 unter der Überschrift „Gesundheitsminister Clemens Hoch: 26. Corona-Bekämpfungsverordnung wird verlängert: Rheinland-Pfalz kann sich auf Martinsumzüge und Weihnachtsmärkte freuen“ wird Minister Hoch wie folgt zitiert: „In diesem Jahr wird es wieder Martinsumzüge geben können. Diese werden als Veranstaltung ohne Kontakterfassungspflicht ermöglicht und können auch von Musikgruppen begleitet werden.“
Dabei bezog sich der Minister nach Aussage des Gesundheitsministeriums darauf, dass seit dem 8. Oktober 2021 eine Kontakterfassung bei religiösen Veranstaltungen nur in geschlossenen Räumen erfolgen muss. Bei einem Martinsumzug ist sie entsprechend nicht vonnöten, so dass die organisatorischen Anforderungen in einem gut händelbaren Rahmen verbleiben dürften.
Ein Musikzug kann an einem Martinsumzug teilnehmen. Dabei gilt die Teilnahmebeschränkung von nicht-immunisierten Personen wie bei Proben und Auftritten der Breiten- und Laienmusik gemäß § 17 der CoBeLVO. Es soll lediglich der Abstand von 1,5 Metern zwischen dem Musikzug und den weiteren Teilnehmenden am Umzug gewährleistet sein.
In diesem Sinne soll auch die Regelung zur Musik im Gottesdienst verstanden werden: Der § 6 Abs. 1 Satz 4 schreibt hier vor: „Zulässig sind musikalische Beiträge [Anm.: im Rahmen des Gottesdienstes] von Ensembles unter Wahrung des Abstandsgebots nach § 3 Abs. 1 Satz 1.“ Das Abstandsgebot gilt hier nicht zwischen den Musizierenden, sondern zwischen dem musikalischen Ensemble und den anderen Teilnehmenden am Gottesdienst.