Rechtliche Info zu COVID-19

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie in unseren bisherigen Informationen angekündigt konnten wir gemeinsam mit unserem Rechtsanwalt Herrn Jakob Molitor und unserem Präsidenten Paul Lehrieder MdB Antworten auf derzeit häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit COVID-19 zusammenfassen und beantworten:
1. Stornierung von gebuchten Hotels, Jugendherbergen, etc.
Solange die Anordnungen der Bundesregierung bzw. der Länder hinsichtlich des Kontaktverbotes zum Zeitpunkt der Stornierung noch nicht bestanden, haben die Hotels und Jugendherbergen grundsätzlich einen Anspruch auf Stornokosten entsprechend ihren Vertragsbedingungen.
Das können, je nach zeitlichem Abstand vor der Anreise, bis zu 90 % sein.
Ob diese 90 % im Einzelfall gerechtfertigt sind unterliegt der Prüfung durch die Gerichte. Grundsätzlich gilt, dass die Hotels oder Einrichtungen sich das anzurechnen haben, was sie ersparen. Da immerhin ja durch den Aufenthalt keine Reinigungskosten, kein Storm, kein Wasser unter Umständen die Verpflegung erspart wird, sind die 90 % meines Erachtens zu hoch angesetzt.
Die Höhe der Ersparnis steigt natürlich mit zeitlichem Abstand zu dem Ereignis.
2. Vergütung von Dirigenten und Musiklehrern
Die Frage der Vergütung hängt davon ab, ob der jeweilige Instrumentallehrer beim Verein fest angestellt, also Arbeitnehmer im Rechtssinne ist. In diesem Fall hat er einen Anspruch auf Weiterbezahlung. Es liegt im Risikobereich des Arbeitgebers, dass die Unterrichte unmöglich werden.
Soweit er Selbstständiger ist und lediglich auf Honorarbasis arbeitet, entfällt der Honoraranspruch.
Der angestellte Musiklehrer, der infiziert wird und krank ist, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zu 6 Wochen. Derjenige, der in Quarantäne ist, hat ebenfalls Anspruch auf Lohnfortzahlung, allerdings kann sich der Verein dieses Geld zurücknehmen aufgrund des Infektionsschutzgesetztes. Hierzu müssen Anträge an die jeweils in den Ländern zuständigen Gesundheitsbehörden gerichtet werden. Der Selbstständige, der in Quarantäne kommt, kann dieses Geld ebenfalls beanspruchen, muss aber den Antrag selbst stellen.
3. Änderungen im Vereinsrecht:
Der Bund hat eine Ausnahmeregelung verabschiedet, mit der Vereine auch dann Beschlüsse fassen können, wenn in ihrer Satzung keine Möglichkeiten für Videokonferenzen oder andere “virtuelle Sitzungen” vorgesehen sind. Damit können Mitgliederversammlungen, Entlastungen und Wahlen auch in Zeiten von COVID-19 durchgeführt werden. Auch Abstimmungen per E-Mail und Fax werden ermöglicht. Mehr: https://bundesmusikverband.de/wp-content/uploads/2020/03/Information-zur-Durchf%C3%BChrung-von-Mitgliederversammlungen.pdf
4. Absage von Veranstaltungen:
Bei abgesagten Veranstaltungen stellt sich die Frage der Rückzahlung von Eintrittsgeldern. Diese sind zurückzuerstatten. Sollte jedoch die Veranstaltung später nachgeholt
werden, kann man auch so verfahren, dass die Eintrittskarten für diese spätere Veranstaltung ihre Gültigkeit behalten. Derjenige Kunde, der aber zu einem späteren Zeitpunkt
die Veranstaltung nicht mehr besuchen kann, hat einen Anspruch auf Rückerstattung.
5. Finanzielle Hilfen auf Bundesebene:
Der Solidaritätsfond der Bundesregierung über 50 Milliarden Euro (Eckpunkte-Unterrichtung durch die Bundesregierung in Drucksache 19/18105) richtet sich u.a. an
Kleinstunternehmen. Wir gehen davon aus, dass die entsprechende Definition von Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003
angewandt wird, die unserem Verständnis nach auch wirtschaftlich tätige Vereine umfasst, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und deren Jahresbilanz unter 2 Mio. EUR
liegt. Die Abgrenzung, was bei einem Verein zum wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich gehört und was nicht, muss jeweils im Einzelfall vorgenommen werden.
Informationen für Unternehmen und Selbstständige (Bundesregierung) [30. März 2020]:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010
Ergänzende Informationen für den Kulturbetrieb (Bundesregierung) [30. März 2020]:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-kultur-1735378
Weitere Informationen zu den Themen Künstlersozialversicherung, Entschädigung bei Verdienstausfall durch Tätigkeitsverbot, Verwertungsgesellschaften, DOV und GEMA
erhalten Sie über den Bundesmusikverband Chor und Orchester e.V.: https://bundesmusikverband.de/covid-19/
Darüber hinaus möchten wir noch auf die Informationsplattform hinwiesen, die der BDB ins Leben gerufen hat:
Sie finden unter https://coronakrise.notruf-verein.de/ nützliche Infos, Antworten und Links rund um das Themenfeld.
Bitte geben Sie die Informationen an ihre Mitglieder weiter.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen –
Anita Bauer
Geschäftsführerin
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Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V.
König-Karl-Straße 13
70372 Stuttgart