Leitfaden zur Registrierung im Transparenzregister
Der Landesmusikrat Rheinland-Pfalz e.V. hat einen Leitfaden zur Registrierung im Transparenzregister angefertigt
- Hintergrund
Mit der 4. Geldwäscherichtlinie hat die EU den Mitgliedstaaten vorgegeben, dass sie dafür Sorge tragen müssen, dass alle juristischen Personen des Privatrechts ihre wirtschaftlich Berechtigten mittels eines zentralen Registers des jeweiligen Mitgliedstaates elektronisch transparent machen müssen. Auch Vereine gehören zu solchen juristischen Personen des Privatrechts und sind deshalb von dieser Richtlinie betroffen. Die Vorgaben der EU wurden in Deutschland durch das Geldwäschegesetz (GwG) und die Schaffung des zentralen Transparenzregisters im Jahre 2017 umgesetzt.
- Müssen Vereine sich in das Transparenzregister eintragen?
Zur Herstellung der geforderten Transparenz über Vereine wurde das Transparenzregister mit dem Vereinsregister verknüpft. Der Gesetzgeber hat nun die Vereine insoweit entlastet als sie selbst regelmäßig zumindest keine eigenen zusätzlichen Mitteilungen an das Transparenzregister machen müssen. Denn eine Meldung ist dann nicht erforderlich, wenn sich die von § 19 GwG geforderten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Vereins bereits in elektronisch abrufbarer Form aus dem Vereinsregister ergeben.
- Muss ein Verein den Bescheid des Bundesanzeiger Verlags über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters bezahlen?
Ja, die Gebühr ist zu bezahlen. Allerdings kann ab dem Jahr 2020 bei vorliegender Gemeinnützigkeit eine Befreiung der Jahresgebühr beantragt werden. Dies ist für die zurückliegenden Jahre nicht möglich. Die Beantragung der Freistellung geht ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters.