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Konkretisierungen zur Auslegung der 25. CoBeLVO

Konkretisierungen zur Auslegung der 25. CoBeLVO

Konkretisierungen des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit zur Auslegung der 25. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) für den Bereich der professionellen Musik sowie für den Bereich der Breiten- Laienkultur.

Die bereits bezüglich der 24. CoBeLVO übermittelten Konkretisierungen haben auch in Auslegung der 25. CoBeLVO Bestand:

  • Beim Auftrittsbetrieb/bei Konzerten der professionellen Musik als auch in der Breiten- und Laienkultur ist auf der Bühne kein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
  • Beim Probenbetrieb in der Breiten- und Laienkultur mit bis zu 25 Teilnehmenden(ohne Genesene und Geimpfte sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre) entfällt der Mindestabstand von 1,5 Metern. Die Testpflicht bleibt im Innenbereich bei Tätigkeiten, die zu einem verstärkten Aerosolausstoß führen (Gesang, Blasmusik) bestehen.
  • Das Publikum kann bei Veranstaltungen in Gruppengrößen von bis zu 25 Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands zusammensitzen.

Nachfolgend finden Sie noch einmal die ausformulierten Hinweise des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit zur 24. CoBeLVO im Detail, die auf die aktuell gültige 25. CoBeLVO angewendet werden können:

Für den Auftrittsbetrieb von Musikvereinen (sowohl professionell als auch der Breiten- und Laienkultur) sind in der 24. CoBeLVO keine besonderen Schutzmaßnahmen angeordnet. Die Musikerinnen und Musiker auf der Bühne dürfen sich bei Auftritten ohne Einhaltung eines Mindestabstands untereinander auf der Bühne aufhalten. Der Veranstalterin oder dem Veranstalter bleibt es gleichwohl unbenommen, strengere Schutzvorkehrungen durch ein eigenes Hygienekonzept anzuordnen.

Es ist aber zu berücksichtigen, dass für den Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur besondere Regeln gelten: Hier gibt es eine Personenzahlbegrenzung von 50 Personen, darüber hinaus gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 24. CoBeLVO, die Maskenpflicht (außer am Platz), die Pflicht zur Kontakterfassung sowie im Innenbereich bei aerosolgenerierenden Tätigkeiten (bspw. Gesang oder auch bei Blasinstrumenten) die Testpflicht (vgl. § 15 Abs. 2 der 24. CoBeLVO). Da Zusammenkünfte bis zu 25 Personen (ohne genesene Personen und geimpfte Personen sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre) ohne Einhaltung des Abstandsgebots zulässig sind (vgl. § 2 Abs. 1 der 24. CoBeLVO), müssen jedoch bei einer solchen Gruppengröße der gemeinsam Probenden die Abstände nicht eingehalten werden.

Allein für die Zuschauerinnen und Zuschauer von Kulturveranstaltungen gelten gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 3 der 24. CoBeLVO die Regelungen des § 3 der 24. CoBeLVO („Veranstaltungen“). Die danach jeweils anzuwendenden Regelungen sind davon abhängig, ob die Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder im Freien stattfindet und wie viele Zuschauerinnen und Zuschauer daran teilnehmen. Bei allen Veranstaltungen in diesem Sinne gilt für die Zuschauerinnen und Zuschauer das Abstandsgebot des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 24. CoBeLVO. Grundsätzlich muss zwischen allen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Dies kann bei Veranstaltungen, bei denen Personen sitzen, so erfolgen, dass zwischen den Personen jeweils ein Sitzplatz frei bleibt und die Sitzplätze in den jeweiligen Reihen versetzt angeordnet werden („Schachbrett“). Zusammenkünfte von bis zu 25 Personen (ohne genesene Personen und geimpfte Personen sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre) sind von der Einhaltung des Abstandsgebots befreit (vgl. § 2 Abs. 1 der 24. CoBeLVO). Das bedeutet: Personen, die gemeinsam die Veranstaltung besuchen, dürfen bis zu dieser Gruppengröße zusammen sitzen, ohne dass sie untereinander den Mindestabstand einhalten müssen. Zu anderen Personen außerhalb dieser gemeinsamen Gruppe muss der Mindestabstand hingegen beachtet werden. Eine gemeinsame (Voraus-)Buchung für das gemeinsame Sitzen ist nicht mehr erforderlich, wohl aber ein beabsichtigter gemeinsamer Besuch der Veranstaltung. Damit ist umgekehrt ausgeschlossen, dass die Veranstalterin oder der Veranstalter wahllos einzelne Besucherinnen und Besucher bis zu eine Gruppengröße von 25 Personen zusammen platziert.

Hier sind unter dem Bereich „Kultureinrichtungen und Kulturschaffende“ die genannten Konkretisierungen nachzulesen: https://corona.rlp.de/de/service/faqs/