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27. CoBeLVO

27. CoBeLVO

Am Montag, den 8. November 2021 tritt die 27. Corona-Landesbekämpfungsverordnung (27. CoBeLVO) in Kraft. Diese hat Gültigkeit bis Ablauf des 28. November 2021.

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der neuen Regelungen für den Musikbereich.

Die Regelungen der 27. CoBeLVO Verordnung sind seit dem 12. September 2021 von Warnstufen abhängig, die im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt erreicht werden. Eine Warnstufe wird festgestellt, wenn mindestens zwei der drei folgenden Leitindikatoren die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Wertebereiche nach in der Verordnung festgesetzten Zeiten erreichen: 

Leitindikator Warnstufe 1 Warnstufe 2 Warnstufe 3
Sieben-Tage-Inzidenz bis höchstens 100 mehr als 100 bis höchstens 200 mehr als 200
Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz kleiner 5 5 bis 10 größer 10
Anteil Intensivbetten kleiner 6 Prozent 6 Prozent bis 12 Prozent mehr als 12 Prozent

 

  1. Musik im Gottesdienst
  • Für Musik im Gottesdienst müssen Schutzmaßnahmen eingehalten werden, die sich aus den Infektionsschutzkonzepten der Religions- oder Glaubensgemeinschaften ergeben (§ 6 Abs. 2, Satz 2)
  1. Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen
  • Der Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen wird geregelt über den “Hygieneplan für Schulen in Rheinland-Pfalz” und dem “Leitfaden für musikpraktisches Arbeiten an der Schule” (§ 14 Abs. 1, Satz 2)
  • Auch hier sind die jeweiligen Möglichkeiten des musikpraktischen Arbeitens von der aktuellen Warnstufe im Landkreis oder der kreisfreien Stadt abhängig.
  • Die Regelungen finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/schule/
  1. Außerschulischer Musikunterricht
  • Grundsätzlich: Bei Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen (bspw. Gesangsunterricht oder Blasinstrumente) gilt im Innenbereich die Testpflicht (siehe Punkt 6 dieses Infobriefs)
  • Personenbegrenzung nach Warnstufen:
    • Warnstufe 1: Im Innenbereich und im Freien zulässig, wenn höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleich gestellte Personen (Kinder bis 11 Jahre) teilnehmen
    • Warnstufe 2: Im Innenbereich und im Freien zulässig, wenn höchstens 10 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleich gestellte Personen (Kinder bis 11 Jahre) teilnehmen
    • Warnstufe 3: Im Innenbereich und im Freien zulässig, wenn höchstens 5 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleich gestellte Personen (Kinder bis 11 Jahre) teilnehmen
  • Personenbegrenzung bei einer Gruppe, die ausschließlich aus Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre besteht:
    • unabhängig von den Warnstufen: Stets bis zu 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleich gestellte Personen (Kinder bis 11 Jahre)
  1. Veranstaltungen der professionellen Musik und Breiten- und Laienmusik/Amateurmusik
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
    • Grundsätzliches:
      • Wahl des Veranstalters:
        • Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 Metern (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden) oder
        • Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung
      • Pflicht zur Kontakterfassung
      • Testpflicht (siehe Punkt 6 dieses Infobriefs)
      • Vorhalten eines Hygienekonzepts, dass die Einhaltungen der Vorgaben gewährleistet
    • Personenbegrenzungen nach Warnstufen:
      • Warnstufe 1: bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht-immunisierte Personen sind und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen.
      • Warnstufe 2: bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht-immunisierte Personen sind und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen.
      • Warnstufe 3: bis zu 50 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht-immunisierte Personen sind und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen.
  • Veranstaltungen im Freien mit festen Sitzplätzen und Zutritt auf Basis einer Einlasskontrolle oder zuvor gekaufter Tickets
      • Testpflicht (siehe Punkt 6 dieses Infobriefs)
      • Vorhalten eines Hygienekonzepts, dass insbesondere die Einhaltung der Testpflicht gewährleistet
  • Veranstaltungen mit geringer Beteiligung von nicht-immunisierten Personen
    • Grundsätzliches:
      • es entfällt das Abstandsgebot und die Maskenpflicht
      • Pflicht zur Kontakterfassung
      • Testpflicht (siehe Punkt 6 dieses Infobriefs)
      • Vorhalten eines Hygienekonzepts, dass die Einhaltungen der Vorgaben gewährleistet
    • Personenbegrenzungen nach Warnstufen:
      • Warnstufe 1: bis zu 25 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht-immunisierte Personen sind und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen
      • Warnstufe 2: bis zu 10 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht-immunisierte Personen sind und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen
      • Warnstufe 3: bis zu 5 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht-immunisierte Personen sind und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen
  1. Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienmusik/Amateurmusik
  • Grundsätzlich: Bei Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen (bspw. Chorgesang oder Blasinstrumente) gilt im Innenbereich die Testpflicht (siehe Punkt 6 dieses Infobriefs)
  • Personenbegrenzung nach Warnstufen:
    • Warnstufe 1: Im Innenbereich und im Freien zulässig, wenn höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleich gestellte Personen (Kinder bis 11 Jahre) teilnehmen
    • Warnstufe 2: Im Innenbereich und im Freien zulässig, wenn höchstens 10 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleich gestellte Personen (Kinder bis 11 Jahre) teilnehmen
    • Warnstufe 3: Im Innenbereich und im Freien zulässig, wenn höchstens 5 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleich gestellte Personen (Kinder bis 11 Jahre) teilnehmen
  • Findet der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur in einer Gruppe statt, die ausschließlich aus Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre besteht, können unabhängig von der erreichten Warnstufe stets bis zu 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen (also Kinder bis 11 Jahre) teilnehmen.
  • Publikum bei Veranstaltungen ist zulässig nach den Regelungen des §5 der Verordnung (siehe Punkt 4 dieses Infobriefs).
  1. Erläuterungen zur Testpflicht
  • 3 Abs. 5 der CoBeLVO regelt folgende Vorgaben zur Testpflicht:

Es muss vorliegen

  • ein PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der nicht älter ist 24 Stunden oder
  • ein PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der vor Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen ist und vor nicht mehr als 24 Stunden durchgeführt wurde oder
  • eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die vor nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde.

Die Testpflicht gilt nicht für

  • Kinder bis einschließlich 11 Jahre oder
  • Schülerinnen und Schüler oder
  • geimpfte Personen oder
  • genesene Personen.

Die gesamte Verordnung finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/ .