24. Corona-Landesbekämpfungsverordnung
Hier der Gesetzestext für den Bereich “Kultur” der 24. CoBeLVO
(1) Öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere
- Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und ähnliche Einrichtungen,
-
Zirkusse und ähnliche Einrichtungen
sind nach Maßgabe des § 3 geöffnet.
(2) Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist im Innenbereich und im Freien in
Gruppen von bis zu 50 teilnehmenden Personen zulässig, wenn der Probenbetrieb von
mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird; geimpfte Personen und genesene
Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt. Es gelten
- das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
-
im Innenbereich die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen,
- die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
-
im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 für Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, wie beispielsweise Gesang.
(3) Für den Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur gilt § 3.
(4) Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind für den
Publikumsverkehr geöffnet. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände
der Einrichtungen nach Satz 1 befinden dürfen, ist vorab von der zuständigen
Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde zu
genehmigen. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach
-
1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Die Maskenpflicht entfällt im Freien in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann; der Betreiber der Einrichtung hat die Bereiche, in denen die Maskenpflicht gilt, entsprechend auszuweisen.
Die gesamte Verordnung finden Sie hier: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/24._CoBeLVO/210629_24_CoBeLVO.pdf