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24. Corona-Landesbekämpfungsverordnung

24. Corona-Landesbekämpfungsverordnung

Hier der Gesetzestext für den Bereich „Kultur“ der 24. CoBeLVO

 

(1) Öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere

  1. Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und ähnliche Einrichtungen,
  2. Zirkusse und ähnliche Einrichtungen
sind nach Maßgabe des § 3 geöffnet.
(2) Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist im Innenbereich und im Freien in
Gruppen von bis zu 50 teilnehmenden Personen zulässig, wenn der Probenbetrieb von
mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird; geimpfte Personen und genesene

Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt. Es gelten

  1. das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
  2. im Innenbereich die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen,
  1. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
  2. im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 für Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, wie beispielsweise Gesang.

(3) Für den Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur gilt § 3.

(4) Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind für den
Publikumsverkehr geöffnet. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände
der Einrichtungen nach Satz 1 befinden dürfen, ist vorab von der zuständigen
Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde zu

genehmigen. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach

  • 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Die Maskenpflicht entfällt im Freien in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann; der Betreiber der Einrichtung hat die Bereiche, in denen die Maskenpflicht gilt, entsprechend auszuweisen.
Die gesamte Verordnung finden Sie hier: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/24._CoBeLVO/210629_24_CoBeLVO.pdf