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22. Corona-Landesbekämpfungsverordnung

22. Corona-Landesbekämpfungsverordnung

Die folgenden Angaben fußen auf der 22. Corona-Landesbekämpfungsverordnung (22. CoBeLVO), die am 2. Juni 2021 in Kraft tritt und bis Ablauf des 20. Juni 2021 Gültigkeit hat.

  1. Musik im Gottesdienst
  • Gemeindegesang ist nur im Freien zulässig (§ 3 Abs. 1, Satz 2)
  • Musikalische Beiträge kleinerer Ensembles sind zulässig (§ 3 Abs. 1, Satz 4)
  1. Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen
  • Der Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen wird geregelt über den „Hygieneplan für Schulen in Rheinland-Pfalz“ und dem „Leitfaden für musikpraktisches Arbeiten an der Schule“ (§ 12 Abs. 1, Satz 2)
  1. Außerschulischer Musikunterricht
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100:
    • Musikunterricht ist als Einzelunterricht oder bei gleichzeitiger Anwesenheit von einer Person pro angefangenen 10 qm Fläche des Unterrichtsraums oder der Fläche im Freien in Präsenzform im Innenraum zulässig (§14 Abs. 6, Satz 1)
    • Dies gilt auch für Musikunterricht mit erhöhtem Aerosolausstoß (Blasinstrumente, Gesang), allerdings besteht hier in geschlossenen Räumen die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 der CoBeLVO
    • Im Freien ist Gruppenunterricht von Gruppen von bis zu 25 Kindern (bis einschließlich 14 Jahre und einer Lehrkraft) gestattet (§ 14 Abs. 6, Satz 3 und 4) unter Beachtung
      • des Abstandsgebots
      • der Maskenpflicht (sofern die Tätigkeit dies zulässt)
      • der Kontakterfassung.
  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz, die an drei aufeinander folgenden Tagen in Landkreisen oder kreisfreien Städten den Schwellenwert von 100 übersteigt, gilt am übernächsten Tag:
    • Der Gruppenunterricht im Freien nach § 14 Abs. 6, Satz 3 (wie im dritten Spiegelstrich oben erläutert) ist die Gruppengröße auf höchstens fünf Kinder beschränkt.
    • Ansonsten gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz unter 100
  • Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist ab dem übernächsten Tag
    • Musikunterricht altersunabhängig in kleinen Gruppen bis zu 20 Personen sowie einer Lehrperson im Freien zulässig  und in Gruppen für bis zu 25 Kindern einschließlich 14 Jahren im Innenbereich zulässig, wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt bleiben zulässig(es gilt das Abstandsgebot) (§ 14 Abs. 6, Satz 6)
  1. Professionelle Musik
  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über dem Schwellenwert 50:
    • Der Betrieb ist mit bis zu max. 100 Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig unter Wahrung
      • des Abstandsgebots (außer für Personen, die dem gleichen Hausstand angehören oder denen der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach §2 Abs. 1 der CoBeLVO erlaubt ist)
      • der Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95)
      • der Pflicht zur Kontakterfassung
      • der Testpflicht nach § 1 Abs. 9 CoBeLVO (nur im Innenraum)
    • Bei Veranstaltungen gilt zusätzlich:
      • Maskenpflicht entfällt am Platz
      • Personalisierter Sitzplatz für Zuschauende unter Wahrung des Abstandsgebots (bei fester Bestuhlung kann dies gewährleistet werden durch einen Freien Sitzplatz zwischen jedem Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem Sitzplatz)
  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz, die an fünf aufeinander folgenden Werktagen in Landkreisen oder kreisfreien Städten den Schwellenwert von 50 unterschreitet, gilt am übernächsten Tag:
    • Veranstaltungen im Freien sind auch mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern möglich. Es gelten die Regelungen entsprechend des Betriebs beim Schwellenwert über 50.
  1. Laienmusik
  • Grundsätzlich: Es gilt das Hygienekonzept Musik, das unter https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/  veröffentlicht wird
  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen den Schwellenwerten 50 und 100:
    • Der Probenbetrieb ist im Innenraum gemäß der Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 1 (also höchstens fünf Personen unterschiedlicher Haushalte) sowie zuzüglich einer anleitenden Person zulässig. Kinder der jeweiligen Hausstände bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte Personen und genesene Personen werden bei Ermittlung der Personenzahl außer Betracht gelassen. (§15 Abs. 3, Satz 1) Es gilt im Innenraum die Testpflicht gemäß § 1 Abs. 9.
    • Im Freien ist der Probenbetrieb bei Anwesenheit einer anleitenden Person in einer Gruppe von maximal zehn weiteren teilnehmenden Personen aus verschiedenen Hausständen erlaubt, wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei Ermittlung der Personenzahl außer Betracht gelassen werden (§15 Abs. 3, Satz 1).
    • Proben von Gruppen im Freien ist für bis zu 25 Kinder bis einschließlich 14 Jahren und einer erwachsenen Person erlaubt, es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung (§ 15 Abs. 3, Satz 3)
    • Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht gestattet, ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der musikalischen Betätigung Minderjähriger (§ 15 Abs. 3, Satz 4)
    • Auftritts- bzw. Konzertbetrieb ist untersagt (§ 15 Abs. 3, Satz 5)
  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz, die an drei aufeinander folgenden Tagen in Landkreisen oder kreisfreien Städten den Schwellenwert von 100 übersteigt, gilt am übernächsten Tag:
    • Beim Probenbetrieb im Freien ist die Gruppengröße auf höchstens fünf Kinder und einer Person über 14 Jahren beschränkt.
    • Sonst gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100
  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz, die an fünf aufeinander folgenden Werktagen in Landkreisen oder kreisfreien Städten den Schwellenwert von 50 unterschreitet, gilt am übernächsten Tag:
    • Probenbetrieb ist zulässig im Freien in Gruppen mit bis zu 20 Personen und einer anleitenden Person, oder im Innenbereich in Gruppen bis maximal 10 Personen nebst einer anleitenden Person, oder von bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre zulässig. Geimpfte Personen und genesene Personen bleiben jeweils bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.
    • Im Innenbereich gilt die Testpflicht gemäß § 1 Abs. 9.

Die gesamte Verordnung finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/