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20. Corona-Landesbekämpfungsverordnung

20. Corona-Landesbekämpfungsverordnung

Die folgenden Angaben fußen auf der 20. Corona-Landesbekämpfungsverordnung (20. CoBeLVO), die am 12. Mai 2021 in Kraft tritt und bis Ablauf des 20. Mai 2021 Gültigkeit hat.

  1. Musik im Gottesdienst
  • Gemeinde- und Chorgesang ist untersagt (§ 3 Abs. 1, Satz 2)
  • Der Einsatz von Instrumenten ohne verstärkten Aerosolausstoß ist zulässig (§ 3 Abs. 1, Satz 4)
  1. Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen
  • Der Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen wird geregelt über den „Hygieneplan für Schulen in Rheinland-Pfalz“ und dem „Leitfaden für musikpraktisches Arbeiten an der Schule“ (§ 12 Abs. 1, Satz 2)
  1. Außerschulischer Musikunterricht
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100:
    • Musikunterricht ist als Einzelunterricht oder bei gleichzeitiger Anwesenheit von einer Person pro angefangenen 20 qm Fläche des Unterrichtsraums in Präsenzform im Innenraum zulässig (§14 Abs. 6, Satz 1)
    • Dies gilt auch für Musikunterricht mit erhöhtem Aerosolausstoß (Blasinstrumente, Gesang), allerdings besteht hier in geschlossenen Räumen die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 der CoBeLVO
    • Im Freien ist Gruppenunterricht von Gruppen von bis zu 20 Kindern (bis einschließlich 14 Jahre und einer Lehrkraft) gestattet (§ 14 Abs. 6, Satz 3 und 4) unter Beachtung
      • des Abstandsgebots, also 1,5 Metern
      • der Maskenpflicht
      • der Kontakterfassung.
  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz, die an drei aufeinander folgenden Tagen in Landkreisen oder kreisfreien Städten den Schwellenwert von 100 übersteigt, gilt am übernächsten Tag:
    • Der Gruppenunterricht im Freien nach § 14 Abs. 6, Satz 3 (wie im dritten Spiegelstrich oben erläutert) ist die Gruppengröße auf höchstens fünf Kinder beschränkt.
    • Ansonsten gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz unter 100
  • Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist ab dem übernächsten Tag
    • Musikunterricht altersunabhängig in kleinen Gruppen bis zu zehn Personen sowie einer Lehrperson im Freien zulässig (es gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der CoBeLVO.
  1. Professionelle Musik
  • Theater, Konzerthäuser etc. sind geschlossen (§ 15 Abs. 1, Satz 1)
  • Der Probenbetrieb sowie Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig (§ 15 Abs. 4, Satz 1)
    • Dabei kann der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten werden, wenn es sich um nicht verstärkt aerosolausstoßende Tätigkeiten handelt (§ 15, Abs. 4, Satz 2)
    • Verstärkt aerosolausstoßende Tätigkeiten sollen nach Möglichkeit im Freien stattfinden (§ 15 Abs. 4, Satz 3)
  1. Laienmusik
  • Grundsätzlich: Es gilt das Hygienekonzept Musik, das unter https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/  veröffentlicht ist.
  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen den Schwellenwerten 50 und 100:
    • Der Probenbetrieb ist unter Beachtung der Kontaktbeschränkung erlaubt (§ 15 Abs. 2, Satz 1), also höchstens 2 Haushalte mit maximal 5 Personen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt werden und einer leitenden Person. Als ein Hausstand gelten dabei auch (Ehe-)Paare.
    • In geschlossenen Räumen gilt die Testpflicht nach § 1 Abs. 9
    • Proben von Gruppen im Freien ist nur für bis zu 20 Kinder bis einschließlich 14 Jahren und einer erwachsenen Person erlaubt, es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung (§ 15 Abs. 2, Satz 3)
    • Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht gestattet, ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der musikalischen Betätigung Minderjähriger (§ 15 Abs. 2, Satz 4)
    • Auftritts- bzw. Konzertbetrieb ist untersagt (§ 15 Abs. 2, Satz 6)
  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz, die an drei aufeinander folgenden Tagen in Landkreisen oder kreisfreien Städten den Schwellenwert von 100 übersteigt, gilt am übernächsten Tag:
    • Der Probenbetrieb im Freien nach § 15 Abs. 2, Satz 2 (wie im dritten Spiegelstrich oben erläutert) ist die Gruppengröße auf höchstens fünf Kinder und einer Person über 14 Jahren beschränkt.
    • Sonst gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100
  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz, die an fünf aufeinander folgenden Tagen in Landkreisen oder kreisfreien Städten den Schwellenwert von 50 unterschreitet, gilt am übernächsten Tag:
    • Probenbetrieb im Freien ist in kleinen Gruppen bis zu 10 Personen und einer leitenden Person zulässig.  (es gilt das Abstandsgebot von 1,5 Metern) (§15 Abs. 3)
    • Sonst gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100

Die gesamte Verordnung finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/