Landesgeschäftsstelle | Alte Schlossstraße 2 | 56566 Neuwied-Engers
geschaeftsstelle@lmv-rlp.de
Telefon: 0151 - 403 547 43

17. CoBeLVO

17. CoBeLVO

Der Landesmusikrat Rheinland-Pfalz hat die neueste Verordnung für uns zusammengefasst

Die einzelnen Bereiche werden in der Reihenfolge aufgelistet, wie sie in der 17. CoBeLVO aufgeführt werden:

  1. Musik im Gottesdienst
  • Gemeinde- und Chorgesang ist untersagt (§ 3 Abs. 1, Satz 2)
  • Der Einsatz von Instrumenten ohne verstärkten Aerosolausstoß ist zulässig (§ 3 Abs. 1, Satz 4)
  1. Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen
  • Der Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen wird geregelt über den „Hygieneplan für Schulen in Rheinland-Pfalz“ und dem „Leitfaden für musikpraktisches Arbeiten an der Schule“ (§ 12 Abs. 1, Satz 2)
  1. Außerschulischer Musikunterricht
  • Musikunterricht ist als Einzelunterricht in Präsenzform im Innenraum nur für Tätigkeiten zulässig, die nicht zu einem erhöhten Aerosolausstoß führen (§ 14 Abs. 6, Satz 1 und 2)
  • Musikunterricht als Einzelunterricht in Präsenzform für Tätigkeiten mit erhöhtem Aerosolausstoß (Blasinstrumente, Gesang) darf nur im Freien stattfinden (§ 14 Abs. 6, Satz 3)
  • Gruppenunterricht von bis zu 20 Kindern (bis einschließlich 14 Jahre und einer Lehrkraft) ist im Freien gestattet (§ 14 Abs. 6, Satz 4 und 5) unter Beachtung
    • des Abstandsgebots, also 1,5 Metern
    • der Maskenpflicht
    • der Kontakterfassung.
  1. Professionelle Musik
  • Theater, Konzerthäuser etc. sind geschlossen (§ 15 Abs. 1, Satz 1)
  • Der Probenbetrieb sowie Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung sind zulässig (§ 15 Abs. 3, Satz 1)
    • Dabei kann der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten werden, wenn es sich um nicht verstärkt aerosolausstoßende Tätikgeiten handelt (§ 15, Abs. 3, Satz 2)
    • Verstärkt aerosolausstoßende Tätigkeiten sollen möglichst im Freien stattfinden (§ 15 Abs. 3, Satz 3)
  1. Laienmusik
  • Der Probenbetrieb ist nur im Freien unter Beachtung der Kontaktbegrenzung erlaubt (§ 15 Abs. 2, Satz 1), also höchstens 2 Haushalte mit maximal 5 Personen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt werden. Als ein Hausstand gelten dabei auch (Ehe-)Paare.
  • Probe von Gruppen im Freien ist nur für bis zu 20 Kinder bis einschließlich 14 Jahren und einer erwachsenen Person erlaubt, es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung (§ 15 Abs. 2, Satz 2)
  • Das Konzertieren und öffentliche Auftritte in jeglicher Form sind untersagt (§ 15 Abs. 2, Satz 4)

Das Hygienekonzept, welches auf Grundlage der 17. CoBeLVO angewendet werden muss, finden Sie unter:  https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/