Stand 18.03.2022
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Stand 03.03.2022
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Stand 17.02.2022
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Stand 31.01.2022
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Stand 14.01.2022
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Stand 07.12.2021
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Uns haben vermehrt Rückfragen zur 28. CoBeLVo erreicht, die wir im Folgenden in Zusammenarbeit mit dem Landesmusikrat RLP beantworten möchten:
- Abstandsregelungen bei Proben und Auftritten der Breitenkultur/Amateurmusik
Das generelle Abstandsgebot von 1,5 Metern war Grundlage mehrerer vergangener CoBeLVOs und ist auch wieder ein wesentlicher Bestandteil der aktuellen Verordnung. Allerdings steht klar in dem entsprechenden §3 Abs. 1: „In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten (Abstandsgebot).“ Das bedeutet, dass in den jeweiligen Vorschriften direkt Bezug zum Abstandsgebot genommen werden muss, damit dies bindend ist. Bei den Regelungen zu den Proben in der Breitenkultur wird allerdings nicht auf das Abstandsgebot Bezug genommen. Das heißt, es sind während der Proben keine besonderen Abstände zu halten. Auch bei entsprechenden 2G-Veranstaltungen kann das Abstandsgebot unterschritten werden. - 2G oder 3G für musikalische Leitungen
Es stellte sich die Frage, ob musikalischer Leiterinnen bzw. musikalische Leiter von Orchestern, Chören und Ensembles der Amateurmusik der 2G-Regelung oder der 3G-Regelung unterliegen. Die dafür zuständige Regelung ist in der Bundesgesetzgebung verankert: §28b des bundesweiten Infektionsschutzgesetz definiert, ab wann ein es sich um „Beschäftigte“ handelt und somit die 3G-Regelung anstatt der 2G-Regelung greift. Hierzu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seinen FAQs zum Infektionsschutzgesetz klargestellt, dass die Begrifflichkeit „”Beschäftigte” weit auszulegen [ist] und auch auf Personen anzuwenden [ist], die in vergleichbarer Funktion im Betrieb bzw. der Einrichtung tätig werden, z. B. auch im Zusammenhang mit Freiwilligendiensten oder ehrenamtlichen Tätigkeiten.“
Demnach gilt für musikalische Leiterinnen und Leiter in der Amateurmusik die 3G-Regelung. Zumindest in der derzeitigen Fassung des Infektionsschutzgesetzes, das bis 19. März 2022 befristet ist. - Zusätzliche Tests von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen
Aktuell müssen schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die älter sind als 12 Jahre und 3 Monate und die nicht als genesen oder geimpft gelten zur Teilnahme an Proben der Amateurmusik oder vor dem Unterricht an Musikschulen negativ getestet sein. Dass die Praktikabilität dieser Regelung an ihre Grenzen stößt haben wir den zuständigen Ministerien kommuniziert und wir bleiben hier in einem weiteren Dialog. Allerdings wird aufgrund der aktuell verschärften pandemischen Lage darauf hingewiesen, dass diese Tests auch in Form eines Selbsttest vor Ort möglich sind, die von einer von der Musikschule oder dem Verein beauftragten Person beaufsichtigt werden.
Ob andere Möglichkeiten – wie die bisher praktizierte Testfreiheit für Schulpflichtige – wieder aufgenommen werden kann ist aufgrund des Infektionsgeschehens nicht absehbar. - Abstandsregelungen im Gottesdienst
In den vergangenen Verordnungen wurde durch eine Klarstellung des Gesundheitsministeriums herausgearbeitet, dass das Abstandsgebot nicht innerhalb des kirchenmusikalischen Ensembles gilt, sondern nur zwischen dem Ensemble und den anderen Gottesdienstteilnehmenden.
Zur aktuellen 28. CoBeLVO gibt es noch keine genaue Einigung bei der Entwicklung der Infektionsschutzkonzepte der Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder ihren Dachorganisationen um die Frage der Abstände endgültig zur klären.
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass die Vermutung nahe liegt, dass die aktuell in der 28. CoBeLVO vorgegebenen Regelungen in absehbarer Zeit überarbeitet werden.
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Stand 24.11.2021
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Stand 05.11.2021
am Montag, den 8. November 2021 tritt die 27. Corona-Landesbekämpfungsverordnung (27. CoBeLVO) in Kraft. Diese hat Gültigkeit bis Ablauf des 28. November 2021.
Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der neuen Regelungen für den Musikbereich.
Die Regelungen der 27. CoBeLVO Verordnung sind seit dem 12. September 2021 von Warnstufen abhängig, die im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt erreicht werden. Eine Warnstufe wird festgestellt, wenn mindestens zwei der drei folgenden Leitindikatoren die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Wertebereiche nach in der Verordnung festgesetzten Zeiten erreichen:
Leitindikator | Warnstufe 1 | Warnstufe 2 | Warnstufe 3 |
Sieben-Tage-Inzidenz | bis höchstens 100 | mehr als 100 bis höchstens 200 | mehr als 200 |
Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz | kleiner 5 | 5 bis 10 | größer 10 |
Anteil Intensivbetten | kleiner 6 Prozent | 6 Prozent bis 12 Prozent | mehr als 12 Prozent |
- Musik im Gottesdienst
- Für Musik im Gottesdienst müssen Schutzmaßnahmen eingehalten werden, die sich aus den Infektionsschutzkonzepten der Religions- oder Glaubensgemeinschaften ergeben (§ 6 Abs. 2, Satz 2)
- Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen
- Der Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen wird geregelt über den “Hygieneplan für Schulen in Rheinland-Pfalz” und dem “Leitfaden für musikpraktisches Arbeiten an der Schule” (§ 14 Abs. 1, Satz 2)
- Auch hier sind die jeweiligen Möglichkeiten des musikpraktischen Arbeitens von der aktuellen Warnstufe im Landkreis oder der kreisfreien Stadt abhängig.
- Die Regelungen finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/schule/
- Außerschulischer Musikunterricht
- Grundsätzlich: Bei Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen (bspw. Gesangsunterricht oder Blasinstrumente) gilt im Innenbereich die Testpflicht (siehe Punkt 6 dieses Infobriefs)
- Personenbegrenzung nach Warnstufen:
- Warnstufe 1: Im Innenbereich und im Freien zulässig, wenn höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleich gestellte Personen (Kinder bis 11 Jahre) teilnehmen
- Warnstufe 2: Im Innenbereich und im Freien zulässig, wenn höchstens 10 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleich gestellte Personen (Kinder bis 11 Jahre) teilnehmen
- Warnstufe 3: Im Innenbereich und im Freien zulässig, wenn höchstens 5 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleich gestellte Personen (Kinder bis 11 Jahre) teilnehmen
- Personenbegrenzung bei einer Gruppe, die ausschließlich aus Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre besteht:
- unabhängig von den Warnstufen: Stets bis zu 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleich gestellte Personen (Kinder bis 11 Jahre)
- Veranstaltungen der professionellen Musik und Breiten- und Laienmusik/Amateurmusik
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
- Grundsätzliches:
- Wahl des Veranstalters:
- Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 Metern (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden) oder
- Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung
- Pflicht zur Kontakterfassung
- Testpflicht (siehe Punkt 6 dieses Infobriefs)
- Vorhalten eines Hygienekonzepts, dass die Einhaltungen der Vorgaben gewährleistet
- Wahl des Veranstalters:
- Personenbegrenzungen nach Warnstufen:
- Warnstufe 1: bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht-immunisierte Personen sind und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen.
- Warnstufe 2: bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht-immunisierte Personen sind und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen.
- Warnstufe 3: bis zu 50 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht-immunisierte Personen sind und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen.
- Grundsätzliches:
- Veranstaltungen im Freien mit festen Sitzplätzen und Zutritt auf Basis einer Einlasskontrolle oder zuvor gekaufter Tickets
-
- Testpflicht (siehe Punkt 6 dieses Infobriefs)
- Vorhalten eines Hygienekonzepts, dass insbesondere die Einhaltung der Testpflicht gewährleistet
-
- Veranstaltungen mit geringer Beteiligung von nicht-immunisierten Personen
- Grundsätzliches:
- es entfällt das Abstandsgebot und die Maskenpflicht
- Pflicht zur Kontakterfassung
- Testpflicht (siehe Punkt 6 dieses Infobriefs)
- Vorhalten eines Hygienekonzepts, dass die Einhaltungen der Vorgaben gewährleistet
- Personenbegrenzungen nach Warnstufen:
- Warnstufe 1: bis zu 25 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht-immunisierte Personen sind und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen
- Warnstufe 2: bis zu 10 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht-immunisierte Personen sind und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen
- Warnstufe 3: bis zu 5 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht-immunisierte Personen sind und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen
- Grundsätzliches:
- Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienmusik/Amateurmusik
- Grundsätzlich: Bei Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen (bspw. Chorgesang oder Blasinstrumente) gilt im Innenbereich die Testpflicht (siehe Punkt 6 dieses Infobriefs)
- Personenbegrenzung nach Warnstufen:
- Warnstufe 1: Im Innenbereich und im Freien zulässig, wenn höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleich gestellte Personen (Kinder bis 11 Jahre) teilnehmen
- Warnstufe 2: Im Innenbereich und im Freien zulässig, wenn höchstens 10 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleich gestellte Personen (Kinder bis 11 Jahre) teilnehmen
- Warnstufe 3: Im Innenbereich und im Freien zulässig, wenn höchstens 5 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleich gestellte Personen (Kinder bis 11 Jahre) teilnehmen
- Findet der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur in einer Gruppe statt, die ausschließlich aus Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre besteht, können unabhängig von der erreichten Warnstufe stets bis zu 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen (also Kinder bis 11 Jahre) teilnehmen.
- Publikum bei Veranstaltungen ist zulässig nach den Regelungen des §5 der Verordnung (siehe Punkt 4 dieses Infobriefs).
- Erläuterungen zur Testpflicht
- 3 Abs. 5 der CoBeLVO regelt folgende Vorgaben zur Testpflicht:
Es muss vorliegen
- ein PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der nicht älter ist 24 Stunden oder
- ein PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der vor Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen ist und vor nicht mehr als 24 Stunden durchgeführt wurde oder
- eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die vor nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde.
Die Testpflicht gilt nicht für
- Kinder bis einschließlich 11 Jahre oder
- Schülerinnen und Schüler oder
- geimpfte Personen oder
- genesene Personen.
Die gesamte Verordnung finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/ .
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Stand 08.10.2021
Am 8. Oktober 2021 wurde die aktuell geltende 26. Corona-Landesbekämpfungsverordnung (26. CoBeLVO) bis zum 7. November 2021 verlängert.
Es gibt keine wesentlichen Änderungen für die Musik allerdings wurde die Frage zu St. Martinsumzügen geklärt. In der Pressemitteilung des Gesundheitsministeriums vom 8. Oktober 2021 unter der Überschrift “Gesundheitsminister Clemens Hoch: 26. Corona-Bekämpfungsverordnung wird verlängert: Rheinland-Pfalz kann sich auf Martinsumzüge und Weihnachtsmärkte freuen” wird Minister Hoch wie folgt zitiert: “In diesem Jahr wird es wieder Martinsumzüge geben können. Diese werden als Veranstaltung ohne Kontakterfassungspflicht ermöglicht und können auch von Musikgruppen begleitet werden.”
Dabei bezog sich der Minister nach Aussage des Gesundheitsministeriums darauf, dass seit dem 8. Oktober 2021 eine Kontakterfassung bei religiösen Veranstaltungen nur in geschlossenen Räumen erfolgen muss. Bei einem Martinsumzug ist sie entsprechend nicht vonnöten, so dass die organisatorischen Anforderungen in einem gut händelbaren Rahmen verbleiben dürften.
Ein Musikzug kann an einem Martinsumzug teilnehmen. Dabei gilt die Teilnahmebeschränkung von nicht-immunisierten Personen wie bei Proben und Auftritten der Breiten- und Laienmusik gemäß § 17 der CoBeLVO. Es soll lediglich der Abstand von 1,5 Metern zwischen dem Musikzug und den weiteren Teilnehmenden am Umzug gewährleistet sein.
In diesem Sinne soll auch die Regelung zur Musik im Gottesdienst verstanden werden: Der § 6 Abs. 1 Satz 4 schreibt hier vor: „Zulässig sind musikalische Beiträge [Anm.: im Rahmen des Gottesdienstes] von Ensembles unter Wahrung des Abstandsgebots nach § 3 Abs. 1 Satz 1.“ Das Abstandsgebot gilt hier nicht zwischen den Musizierenden, sondern zwischen dem musikalischen Ensemble und den anderen Teilnehmenden am Gottesdienst.
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Stand 21.09.2021
Änderungen bei der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung, die zum 21. September 2021 in Kraft treten.
- Anpassung von Warnstufen für Kinder und Jugendliche
Für den Bereich des außerschulischen Musikunterrichts sowie für Angebote der Breiten- und Laienkultur gilt: Unabhängig von der jeweils geltenden Warnstufe können bis zu 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen genesene, geimpfte oder gleichgestellte Kinder und Jugendliche (also Kinder bis 11 Jahre) am Unterricht und an Proben sowie Aufführungen teilnehmen, sofern die Gruppe ausschließlich aus Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahren besteht. - Wegfall der Vorausbuchungspflicht bei Veranstaltungen im Freien
Die bisher geltende Vorausbuchungspflicht zur Teilnahme an Veranstaltungen im Freien entfällt.
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Stand 10.09.2021
Am Sonntag, den 12. September 2021 tritt die 26. Corona-Landesbekämpfungsverordnung in Kraft. Diese hat Gültigkeit bis Ablauf des 10. Oktober 2021.
Die Regelungen dieser Verordnung sind ab dem 12. September 2021 von Warnstufen abhängig, die im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt erreicht werden. Eine Warnstufe wird festgestellt, wenn mindestens zwei der drei folgenden Leitindikatoren die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Wertebereiche nach in der Verordnung festgesetzten Zeiten erreichen:
Leitindikator | Warnstufe 1 | Warnstufe 2 | Warnstufe 3 |
Sieben-Tage-Inzidenz | bis höchstens 100 | mehr als 100 bis höchstens 200 | mehr als 200 |
Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz | kleiner 5 | 5 bis 10 | größer 10 |
Anteil Intensivbetten | kleiner 6 Prozent | 6 Prozent bis 12 Prozent | mehr als 12 Prozent |
- Musik im Gottesdienst
- Gemeindegesang soll auf ein Minimum reduziert werden (§ 6 Abs. 1, Satz 3)
- Zulässig sind musikalische Beiträge von Ensembles unter Wahrung des Abstandsgebots nach§ 3 Abs. 1 Satz 1., also 1,5 Meter. Dies gilt auch, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird.
- Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen
- Der Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen wird geregelt über den “Hygieneplan für Schulen in Rheinland-Pfalz” und dem “Leitfaden für musikpraktisches Arbeiten an der Schule” (§ 14 Abs. 1, Satz 2)
- Auch hier sind die jeweiligen Möglichkeiten des musikpraktischen Arbeitens von der aktuellen Warnstufe im Landkreis oder der kreisfreien Stadt abhängig.
- Die Regelungen finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/schule/
- Außerschulischer Musikunterricht
- Grundsätzlich: Bei Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen (bspw. Gesangsunterricht oder Blasinstrumente) gilt im Innenbereich die Testpflicht (siehe Punkt 6 dieses Infobriefs)
- Personenbegrenzung nach Warnstufen:
- Warnstufe 1: Im Innenbereich und im Freien zulässig, wenn höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleich gestellte Personen teilnehmen
- Warnstufe 2: Im Innenbereich und im Freien zulässig, wenn höchstens 10 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleich gestellte Personen teilnehmen
- Warnstufe 3: Im Innenbereich und im Freien zulässig, wenn höchstens 5 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleich gestellte Personen teilnehmen
- Veranstaltungen der professionellen Musik und Breiten- und Laienmusik/Amateurmusik
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
- Grundsätzliches:
- Wahl des Veranstalters:
- Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 Metern (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden) oder
- Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung
- Pflicht zur Kontakterfassung
- Testpflicht (siehe Punkt 6 dieses Infobriefs)
- Vorhalten eines Hygienekonzepts, dass die Einhaltungen der Vorgaben gewährleistet
- Wahl des Veranstalters:
- Personenbegrenzungen nach Warnstufen:
- Warnstufe 1: bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht-immunisierte Personen sind und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen.
- Warnstufe 2: bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht-immunisierte Personen sind und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen.
- Warnstufe 3: bis zu 50 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht-immunisierte Personen sind und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen.
- Grundsätzliches:
- Große Veranstaltungen im Freien ohne feste Sitzplätze
- Grundsätzliches:
- Wahl des Veranstalters:
- Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 Metern
- Maskenpflicht, die in den Bereichen entfällt, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot eingehalten werden kann
- Vorausbuchungspflicht zur Zugangssteuerung
- Pflicht zur Kontakterfassung
- Testpflicht (siehe Punkt 6 dieses Infobriefs)
- Vorhalten eines Hygienekonzepts, dass die Einhaltungen der Vorgaben gewährleistet
- Wahl des Veranstalters:
- Personenbegrenzungen nach Warnstufen:
- Warnstufe 1: bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht-immunisierte Personen sind und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen bis zu einer Höchstzahl von insgesamt 25.000
- Warnstufe 2: bis zu 200 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht-immunisierte Personen sind und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen bis zu einer Höchstzahl von insgesamt 25.000
- Warnstufe 3: bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht-immunisierte Personen sind und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen bis zu einer Höchstzahl von insgesamt 25.000
- Grundsätzliches:
- Große Veranstaltungen im Freien mit festen Sitzplätzen
- Grundsätzliches:
- Wahl des Veranstalters:
- Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 Metern (bei einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden) oder
- Maskenpflicht, die in den Bereichen entfällt, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot eingehalten werden kann
- Vorausbuchungspflicht zur Zugangssteuerung
- Pflicht zur Kontakterfassung
- Testpflicht (siehe Punkt 6 dieses Infobriefs)
- Vorhalten eines Hygienekonzepts, dass die Einhaltungen der Vorgaben gewährleistet
- Wahl des Veranstalters:
- Personenbegrenzungen nach Warnstufen:
- Warnstufe 1: bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht-immunisierte Personen sind und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen bis zu einer Höchstzahl von insgesamt 25.000
- Warnstufe 2: bis zu 400 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht-immunisierte Personen sind und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen bis zu einer Höchstzahl von insgesamt 25.000
- Warnstufe 3: bis zu 200 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht-immunisierte Personen sind und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen bis zu einer Höchstzahl von insgesamt 25.000
- Grundsätzliches:
- Kleine Veranstaltungen im Freien mit und ohne feste Sitzplätze
- Grundsätzliches:
- es entfällt das Abstandsgebot und die Maskenpflicht
- Vorausbuchungspflicht zur Zugangssteuerung
- Pflicht zur Kontakterfassung
- Testpflicht (siehe Punkt 6 dieses Infobriefs)
- Vorhalten eines Hygienekonzepts, dass die Einhaltungen der Vorgaben gewährleistet
- Personenbegrenzungen nach Warnstufen:
- Warnstufe 1: bis zu 25 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht-immunisierte Personen sind und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen
- Warnstufe 2: bis zu 10 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht-immunisierte Personen sind und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen
- Warnstufe 3: bis zu 5 Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht-immunisierte Personen sind und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen
- Grundsätzliches:
- Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienmusik/Amateurmusik
- Grundsätzlich: Bei Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen (bspw. Chorgesang oder Blasinstrumente) gilt im Innenbereich die Testpflicht (siehe Punkt 6 dieses Infobriefs)
- Personenbegrenzung nach Warnstufen:
- Warnstufe 1: Im Innenbereich und im Freien zulässig, wenn höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleich gestellte Personen teilnehmen
- Warnstufe 2: Im Innenbereich und im Freien zulässig, wenn höchstens 10 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleich gestellte Personen teilnehmen
- Warnstufe 3: Im Innenbereich und im Freien zulässig, wenn höchstens 5 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleich gestellte Personen teilnehmen
- Publikum bei Veranstaltungen ist zulässig nach den Regelungen des §5 der Verordnung (siehe Punkt 4 dieses Infobriefs).
- Erläuterungen zur Testpflicht
- 3 Abs. 7 der CoBeLVO regelt folgende Vorgaben zur Testpflicht:
Es muss vorliegen
- ein PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der nicht älter ist 24 Stunden oder
- ein PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der vor Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen ist und vor nicht mehr als 24 Stunden durchgeführt wurde oder
- eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die vor nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde.
Die Testpflicht gilt nicht für
- Kinder bis einschließlich 11 Jahre oder
- Schülerinnen und Schüler oder
- geimpfte Personen oder
- genesene Personen.
Die gesamte Verordnung finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/ . Alle Angaben sind ohne Gewähr.
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Stand 23.08.2021
Konkretisierungen des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit zur Auslegung der 25. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) für den Bereich der professionellen Musik sowie für den Bereich der Breiten- Laienkultur.
Die bereits bezüglich der 24. CoBeLVO übermittelten Konkretisierungen haben auch in Auslegung der 25. CoBeLVO Bestand:
- Beim Auftrittsbetrieb/bei Konzerten der professionellen Musik als auch in der Breiten- und Laienkultur ist auf der Bühne kein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
- Beim Probenbetrieb in der Breiten- und Laienkultur mit bis zu 25 Teilnehmenden(ohne Genesene und Geimpfte sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre) entfällt der Mindestabstand von 1,5 Metern. Die Testpflicht bleibt im Innenbereich bei Tätigkeiten, die zu einem verstärkten Aerosolausstoß führen (Gesang, Blasmusik) bestehen.
- Das Publikum kann bei Veranstaltungen in Gruppengrößen von bis zu 25 Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands zusammensitzen.
Nachfolgend finden Sie noch einmal die ausformulierten Hinweise des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit zur 24. CoBeLVO im Detail, die auf die aktuell gültige 25. CoBeLVO angewendet werden können:
Für den Auftrittsbetrieb von Musikvereinen (sowohl professionell als auch der Breiten- und Laienkultur) sind in der 24. CoBeLVO keine besonderen Schutzmaßnahmen angeordnet. Die Musikerinnen und Musiker auf der Bühne dürfen sich bei Auftritten ohne Einhaltung eines Mindestabstands untereinander auf der Bühne aufhalten. Der Veranstalterin oder dem Veranstalter bleibt es gleichwohl unbenommen, strengere Schutzvorkehrungen durch ein eigenes Hygienekonzept anzuordnen.
Es ist aber zu berücksichtigen, dass für den Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur besondere Regeln gelten: Hier gibt es eine Personenzahlbegrenzung von 50 Personen, darüber hinaus gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 24. CoBeLVO, die Maskenpflicht (außer am Platz), die Pflicht zur Kontakterfassung sowie im Innenbereich bei aerosolgenerierenden Tätigkeiten (bspw. Gesang oder auch bei Blasinstrumenten) die Testpflicht (vgl. § 15 Abs. 2 der 24. CoBeLVO). Da Zusammenkünfte bis zu 25 Personen (ohne genesene Personen und geimpfte Personen sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre) ohne Einhaltung des Abstandsgebots zulässig sind (vgl. § 2 Abs. 1 der 24. CoBeLVO), müssen jedoch bei einer solchen Gruppengröße der gemeinsam Probenden die Abstände nicht eingehalten werden.
Allein für die Zuschauerinnen und Zuschauer von Kulturveranstaltungen gelten gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 3 der 24. CoBeLVO die Regelungen des § 3 der 24. CoBeLVO („Veranstaltungen“). Die danach jeweils anzuwendenden Regelungen sind davon abhängig, ob die Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder im Freien stattfindet und wie viele Zuschauerinnen und Zuschauer daran teilnehmen. Bei allen Veranstaltungen in diesem Sinne gilt für die Zuschauerinnen und Zuschauer das Abstandsgebot des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 24. CoBeLVO. Grundsätzlich muss zwischen allen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Dies kann bei Veranstaltungen, bei denen Personen sitzen, so erfolgen, dass zwischen den Personen jeweils ein Sitzplatz frei bleibt und die Sitzplätze in den jeweiligen Reihen versetzt angeordnet werden (“Schachbrett”). Zusammenkünfte von bis zu 25 Personen (ohne genesene Personen und geimpfte Personen sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre) sind von der Einhaltung des Abstandsgebots befreit (vgl. § 2 Abs. 1 der 24. CoBeLVO). Das bedeutet: Personen, die gemeinsam die Veranstaltung besuchen, dürfen bis zu dieser Gruppengröße zusammen sitzen, ohne dass sie untereinander den Mindestabstand einhalten müssen. Zu anderen Personen außerhalb dieser gemeinsamen Gruppe muss der Mindestabstand hingegen beachtet werden. Eine gemeinsame (Voraus-)Buchung für das gemeinsame Sitzen ist nicht mehr erforderlich, wohl aber ein beabsichtigter gemeinsamer Besuch der Veranstaltung. Damit ist umgekehrt ausgeschlossen, dass die Veranstalterin oder der Veranstalter wahllos einzelne Besucherinnen und Besucher bis zu eine Gruppengröße von 25 Personen zusammen platziert.
Unter dem Bereich „Kultureinrichtungen und Kulturschaffende“ sind die genannten Konkretisierungen nachzulesen: https://corona.rlp.de/de/service/faqs/
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Stand 20.08.2021
Ab Montag, den 23. August 2021 tritt die 25. Corona-Landesbekämpfungsverordnung in Kraft. Diese hat Gültigkeit bis Ablauf des 11. September 2021.
Laut Verordnung greift dann ab dem 23. August 2021 ab einer Inzidenz von 35 die 3-G-Regel für Aktivitäten im Innenraum. Dies wirkt sich auf Veranstaltungen der professionellen und der Laienmusik/Amateurmusik aus. Inwiefern die im Corona Infobrief 38 dargestellten Konkretisierungen des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit für die Anwendung der 24. CoBeLVO auch bei der 25. CoBeLVO anzuwenden ist, werden wir schnellstmöglich in Erfahrung bringen und Sie wieder per E-Mail informieren. Diese bezogen sich auf:
- bei Konzerten auf der Bühne kein Mindestabstand
- beim Probenbetrieb in der Breiten- und Laienkultur mit bis zu 25 Teilnehmenden kein Mindestabstand von 1,5 Metern
- Publikum kann bei Veranstaltungen in Gruppengrößen von bis zu 25 Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands zusammensitzen
Diese Neuerungen gegenüber der bisher geltenden 24. CoBeLVO haben wir in grüner Schrift deutlich gemacht.
- Musik im Gottesdienst
- Gemeindegesang soll auf ein Minimum reduziert werden (§ 4 Abs. 1, Satz 3)
- Zulässig sind musikalische Beiträge von Ensembles unter Wahrung des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2, Satz 1, also 1,5 Meter. (§ 4 Abs. 1, Satz 4)
- Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen
- Der Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen wird geregelt über den “Hygieneplan für Schulen in Rheinland-Pfalz” und dem “Leitfaden für musikpraktisches Arbeiten an der Schule” (§ 12 Abs. 1, Satz 2)
- Demnach gilt bei einer Sieben-Tageinzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 (keine Maskenpflicht im Unterricht) ist musikpraktisches Arbeiten ohne Maske grundsätzlich möglich. Konkrete instrumenten- und gesangsspezifische Hinweise gibt der Leitfaden für das musikpraktische Arbeiten an Schulen.
- Liegt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen ≥ 35 (Maskenpflicht im Unterricht), kann musikpraktisches Arbeiten in Innenräumen nur mit Maske stattfinden. Weitere Hinweise zu instrumenten- und gesangsspezifischen Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen gibt der Leitfaden für das musikpraktische Arbeiten an Schulen. Die detaillierten Regelungen finden Sie im “Leitfaden für musikpraktisches Arbeiten an der Schule” unter https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/dokumente-schule/
- Außerschulischer Musikunterricht
- Der außerschulische Musikunterricht ist im Innenbereich und im Freien in Gruppen von bis zu 50 teilnehmenden Personen zulässig, wenn der Unterricht von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird; geimpfte Personen und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt (§ 14 Abs. 6, Satz 1) unter Beachtung
- des Abstandsgebots
- der Maskenpflicht im Innenbereich (sofern die Tätigkeit dies zulässt); die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen
- der Kontakterfassung
- der Testpflicht in geschlossenen Räumen nach § 1 Abs. 9 der CoBeLVO die zu verstärktem Aerosolausstoß führen (ausgenommen sind Kinder bis 14 Jahre oder Schülerinnen und Schüler oder geimpfte oder genesene Personen) Siehe auch Punkt 6 dieses Infobriefs.
- Veranstaltungen der professionellen Musik und Laienmusik/Amateurmusik (§ 3)
- Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über dem Schwellenwert 35:
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 350 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) möglich unter Wahrung
- des Abstandsgebots (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden)
- der Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 350 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) möglich unter Wahrung
- der Pflicht zur Kontakterfassung
- der Testpflicht nach §1 Abs. 9
-
- Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) sind möglich unter Wahrung
- des Abstandsgebots (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden)
- der Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen
- Die Maskenpflicht entfällt, soweit der Veranstalter die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 für alle Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorsieht. Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben des Satzes 1 gewährleistet.
- Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) sind möglich unter Wahrung
- Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert 35:
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 350 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) möglich unter Wahrung
- des Abstandsgebots (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden)
- der Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 350 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) möglich unter Wahrung
- der Pflicht zur Kontakterfassung
-
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen von mehr als 350 bis zu 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) sind möglich, wenn die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich in der jeweiligen Einrichtung aufhalten, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Es gelten
- zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht
- das Abstandsgebot (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden)
- die Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen
- die Testpflicht nach § 1 Abs. 9
- Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, aus dem sich insbesondere eine effektive Zugangssteuerung, eine tragfähige Bestimmung der maximalen Zuschauer- bzw. Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit sowie effektive Maßnahmen zur Kontrolle der Vorgaben.
- Veranstaltungen im Freien, die in einem Stadion oder einer ähnlichen Örtlichkeit mit festen Sitz- oder Tribünenplätzen, sind mit mehr als 500 bis zu 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) möglich, wenn die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich in der jeweiligen Einrichtung aufhalten, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Es gelten
- zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht
- das Abstandsgebot (in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden)
- die Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen
- die Testpflicht nach § 1 Abs. 9
- Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, aus dem sich insbesondere eine effektive Zugangssteuerung, eine tragfähige Bestimmung der maximalen Zuschauer- bzw. Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit sowie effektive Maßnahmen zur Kontrolle der Vorgaben.
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen von mehr als 350 bis zu 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) sind möglich, wenn die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich in der jeweiligen Einrichtung aufhalten, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Es gelten
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- Veranstaltungen im Freien, die auf einem abgrenzbaren Veranstaltungsort stattfinden, sind mit mehr als 500 bis zu 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) möglich. Es gelten
- zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht
- das Abstandsgebot
- die Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen sowie in Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt
- die Testpflicht nach § 1 Abs. 9
- Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, aus dem sich insbesondere eine effektive Zugangssteuerung, Maßnahmen zur Abgrenzung des Veranstaltungsgeländes vom öffentlichen Raum, eine tragfähige Bestimmung der maximalen Zuschauer- bzw. Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit sowie effektive Maßnahmen zur Kontrolle der Vorgaben.
- Veranstaltungen im Freien, die auf einem abgrenzbaren Veranstaltungsort stattfinden, sind mit mehr als 500 bis zu 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmenden (Geimpfte und Genesene werden mitgezählt) möglich. Es gelten
- Probenbetrieb Laienmusik/Amateurmusik
- Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist im Innenbereich und im Freien in Gruppen von bis zu 50 teilnehmenden Personen zulässig, wenn der Probenbetrieb von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird; geimpfte Personen und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt (§ 15 Abs. 2). Es gelten
- das Abstandsgebot (1,5 Meter)
- im Innenbereich die Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95), die entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen
- die Pflicht zur Kontakterfassung
- im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 für Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, wie beispielsweise Gesang oder Blasmusik (ausgenommen sind Kinder bis 14 Jahre oder Schülerinnen und Schüler oder geimpfte oder genesene Personen) Siehe auch Punkt 6 dieses Infobriefs.
- Erläuterungen zur Testpflicht
- 1 Abs. 9 der CoBeLVO regelt folgende Vorgaben zur Testpflicht:
Es muss vorliegen
- ein PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der nicht älter ist 24 Stunden.
- oder ein PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der vor Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen ist
- oder ein Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die vor nicht mehr als 48 Stunden vorgenommen wurde.
Der Betreiber der Einrichtung hat der Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung zu bestätigen. Für die Bestätigung des Testergebnisses des Schnelltests oder Selbsttests ist das der Verordnung als Anlage 1 beigefügte Formular zu verwenden.
Die Testpflicht gilt nicht für
- Kinder bis einschließlich 14 Jahre
- oder Schülerinnen oder Schüler
- oder geimpfte oder genesene Personen.
Die gesamte Verordnung finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/ . Alle Angaben sind ohne Gewähr.
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Stand 13.07.2021
Das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit hat zur aktuellen 24. Corona-Landesbekämpfungsverordnung im Hinblick auf die Musik erläuternde Hinweise gegeben, die folgende Regelungen konkretisieren:
- Beim Auftrittsbetrieb/bei Konzerten der professionellen Musik als auch in der Breiten- und Laienkultur ist auf der Bühne kein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
- Beim Probenbetrieb in der Breiten- und Laienkultur mit bis zu 25 Teilnehmenden (ohne Genesene und Geimpfte sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre) entfällt der Mindestabstand von 1,5 Metern.
- Das Publikum kann bei Veranstaltungen in Gruppengrößen von bis zu 25 Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands zusammensitzen.
Bitte lesen Sie hierzu auch die Erläuterungen des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit:
Für den Auftrittsbetrieb (sowohl professionelle Musik als auch der Breiten- und Laienkultur) sind in der 24. CoBeLVO keine besonderen Schutzmaßnahmen angeordnet. Die Musikerinnen und Musiker bzw. Sängerinnen und Sänger auf der Bühne dürfen sich bei Auftritten ohne Einhaltung eines Mindestabstands untereinander auf der Bühne aufhalten. Der Veranstalterin oder dem Veranstalter bleibt es gleichwohl unbenommen, strengere Schutzvorkehrungen durch ein eigenes Hygienekonzept anzuordnen.
Es ist aber zu berücksichtigen, dass für den Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur besondere Regeln gelten: Hier gibt es eine Personenzahlbegrenzung von 50 Personen, darüber hinaus gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 24. CoBeLVO, die Maskenpflicht (außer am Platz), die Pflicht zur Kontakterfassung sowie im Innenbereich bei aerosolgenerierenden Tätigkeiten (bspw. Gesang oder auch bei Blasinstrumenten) die Testpflicht (vgl. § 15 Abs. 2 der 24. CoBeLVO). Die Testpflicht entfällt für Geimpfte oder Genesene. Da Zusammenkünfte bis zu 25 Personen (ohne genesene Personen und geimpfte Personen sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre) ohne Einhaltung des Abstandsgebots zulässig sind (vgl. § 2 Abs. 1 der 24. CoBeLVO), müssen jedoch bei einer solchen Gruppengröße der gemeinsam Probenden die Abstände nicht eingehalten werden.
Allein für die Zuschauerinnen und Zuschauer von Kulturveranstaltungen gelten gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 3 der 24. CoBeLVO die Regelungen des § 3 der 24. CoBeLVO („Veranstaltungen“). Die danach jeweils anzuwendenden Regelungen sind davon abhängig, ob die Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder im Freien stattfindet und wie viele Zuschauerinnen und Zuschauer daran teilnehmen. Bei allen Veranstaltungen in diesem Sinne gilt für die Zuschauerinnen und Zuschauer das Abstandsgebot des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 24. CoBeLVO. Grundsätzlich muss zwischen allen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Dies kann bei Veranstaltungen, bei denen Personen sitzen, so erfolgen, dass zwischen den Personen jeweils ein Sitzplatz frei bleibt und die Sitzplätze in den jeweiligen Reihen versetzt angeordnet werden (“Schachbrett”). Zusammenkünfte von bis zu 25 Personen (ohne genesene Personen und geimpfte Personen sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre) sind von der Einhaltung des Abstandsgebots befreit (vgl. § 2 Abs. 1 der 24. CoBeLVO). Das bedeutet: Personen, die gemeinsam die Veranstaltung besuchen, dürfen bis zu dieser Gruppengröße zusammensitzen, ohne dass sie untereinander den Mindestabstand einhalten müssen. Zu anderen Personen außerhalb dieser gemeinsamen Gruppe muss der Mindestabstand hingegen beachtet werden. Eine gemeinsame (Voraus-)Buchung für das gemeinsame Sitzen ist nicht mehr erforderlich, wohl aber ein beabsichtigter gemeinsamer Besuch der Veranstaltung. Damit ist umgekehrt ausgeschlossen, dass die Veranstalterin oder der Veranstalter wahllos einzelne Besucherinnen und Besucher bis zu eine Gruppengröße von 25 Personen zusammen platziert.
Stand 18.06.2021
- Musik im Gottesdienst
- Gemeindegesang ist nur im Freien zulässig (§ 3 Abs. 1, Satz 2)
- Die Möglichkeiten des Einsatzes von Musikerinnen und Musikern ergeben sich aus den Infektionsschutzkonzepten der Religions- oder Glaubensgemeinschaften (§ 3 Abs. 3, Satz 1)
- Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen
- Der Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen wird geregelt über den “Hygieneplan für Schulen in Rheinland-Pfalz” und dem “Leitfaden für musikpraktisches Arbeiten an der Schule” (§ 12 Abs. 1, Satz 2)
- Demnach gilt bei einer Sieben-Tageinzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 (keine Maskenpflicht im Unterricht) ist musikpraktisches Arbeiten ohne Maske grundsätzlich möglich. Konkrete instrumenten-und gesangsspezifische Hinweise gibt der Leitfaden für das musikpraktische Arbeiten an Schulen.
- Liegt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen ≥ 35 (Maskenpflicht im Unterricht), kann musikpraktisches Arbten in Innenräumen nur mit Maske stattfinden. Weitere Hinweise zu instrumenten-und gesangsspezifischen Infektionsschutz-und Hygienemaßnahmen gibt der Leitfaden für das musikpraktische Arbeiten an Schulen. Die detaillierten Regelungen finden Sie im “Leitfaden für musikpraktisches Arbeiten an der Schule” unter https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/dokumente-schule/
- Außerschulischer Musikunterricht
- Der außerschulische Musikunterricht ist im Freien in Gruppen von bis zu 30 teilnehmenden Personen und im Innenbereich in Gruppen von bis zu zehn teilnehmenden Personen zulässig, wenn der Unterricht von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird; geimpfte Personen und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt. (§ 14 Abs. 6, Satz 1) unter Beachtung
- des Abstandsgebots
- der Maskenpflicht im Innenbereich (sofern die Tätigkeit dies zulässt); die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen
- der Kontakterfassung
- der Testpflicht in geschlossenen Räumen nach § 1 Abs. 9 der CoBeLVO die zu verstärktem Aerosolausstoß führen; für Kinder bis einschließlich 14 entfällt die Testpflicht
- Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist ab dem übernächsten Tag
- Musikunterricht altersunabhängig in kleinen Gruppen bis zu 50 Personen sowie einer Lehrperson im Freien zulässig und im Innenbereich für Gruppen bis zu 20 teilnehmenden Personen oder für bis zu 25 Kindern einschließlich 14 Jahren zulässig,wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt bleiben zulässig (es gilt das Abstandsgebot) (§ 14 Abs. 6, Satz 6)
- Professionelle Musik
- Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über dem Schwellenwert 50:
- Der Betrieb ist mit bis zu max. 250 Zuschauerinnen und Zuschauern im Außenbereich und im Innenbereich mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig unter Wahrung
- des Abstandsgebots (außer für Personen, die dem gleichen Hausstand angehören oder denen der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach §2 Abs. 1 der CoBeLVO erlaubt ist)
- der Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95)
- der Pflicht zur Kontakterfassung
- der Testpflicht nach § 1 Abs. 9 CoBeLVO (nur im Innenraum)
- Bei Veranstaltungen gilt zusätzlich:
- Maskenpflicht entfällt am Platz
- Personalisierter Sitzplatz für Zuschauende unter Wahrung des Abstandsgebots (bei fester Bestuhlung kann dies gewährleistet werden durch einen Freien Sitzplatz zwischen jedem Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem Sitzplatz)
- Der Betrieb ist mit bis zu max. 250 Zuschauerinnen und Zuschauern im Außenbereich und im Innenbereich mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig unter Wahrung
- Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz, die an fünf aufeinander folgenden Werktagen in Landkreisen oder kreisfreien Städten den Schwellenwert von 50 unterschreitet, gilt am übernächsten Tag:
- Veranstaltungen im Freien sind auch mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern und im Innenbereich mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern möglich. Es gelten die Regelungen entsprechend des Betriebs beim Schwellenwert über 50.
- Laienmusik
Die 23. CoBeLVO sieht vor, dass die Abstandsregeln aus den bisherigen Hygienekonzepten nicht mehr zwingend eingehalten werden müssen. Es wird lediglich auf die Abstandsgebot nach ach § 1 Abs. 2, Satz 1 der CoBeLVO hingewiesen, also 1,5 Meter. Wir empfehlen aber dennoch einen verantwortungsvollen Umgang mit dieser Regelung. Das heißt, achten Sie bitte auch weiterhin auf größere Abstände.
- Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen den Schwellenwerten 50 und 100:
- Der Probenbetrieb ist im Innenraum in Gruppen bis zu 10 teilnehmenden Personen zulässig, wenn der Probenbetrieb von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird; geimpfte Personen und genesene Personen werden bei Ermittlung der Personenzahl außer Betracht gelassen. (§15 Abs. 3, Satz 1) Es gilt im Innenraum die Testpflicht gemäß § 1 Abs. 9; für Kinder bis einschließlich 14 Jahre entfällt die Testpflicht
- Im Freien ist der Probenbetrieb von bis zu 30 teilnehmenden Personen zulässig, wenn der Probenbetrieb von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird; wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei Ermittlung der Personenzahl außer Betracht gelassen werden (§15 Abs. 3, Satz 1).
- Es gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, Satz 1
- Im Innenbereich gilt die Maskenpflicht nach §1 Abs. 3, Satz 4; die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen (im Stehen oder Sitzen)
- Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach §1 Abs .8, Satz 1
- Für den Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur gelten § 15 Absatz 1 und 2 entsprechend, also dir Regelungen für die professionelle Musik, die Sie in diese Infobrief unter Punkt 4 nachlesen können. Für die aus- und aufführenden Personen gilt im Innenbereich die Testpflicht nach §1 Abs. 9 ;für Kinder bis einschließlich 14Jahre entfällt die Testpflicht
- Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz, die an fünf aufeinander folgenden Werktagen in Landkreisen oder kreisfreien Städten den Schwellenwert von 50 unterschreitet, gilt am übernächsten Tag:
- Probenbetrieb ist zulässig im Freien in Gruppen mit bis zu 50 teilnehmenden Personen, oder im Innenbereich in Gruppen bis zu 20 teilnehmenden Personen, oder von bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre zulässig, wenn der Probenbetrieb vom mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird. Geimpfte Personen und genesene Personen bleiben jeweils bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.
- Im Innenbereich gilt die Testpflicht gemäß § 1 Abs. 9.
- Es gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, Satz 1
- Im Innenbereich gilt die Maskenpflicht nach §1 Abs.3, Satz 4; die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen
- Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach §1 Abs.8, Satz 1
Die gesamte Verordnung finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/ . Alle Angaben sind ohne Gewähr.