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23. Corona-Landesbekämpfungsverordnung

23. Corona-Landesbekämpfungsverordnung

Übersicht über die Regelungen für den Bereich „Musik“ der 23. Corona-Landesbekämpfungsverordnung

  1. Musik im Gottesdienst
  • Gemeindegesang ist nur im Freien zulässig (§ 3 Abs. 1, Satz 2)
  • Die Möglichkeiten des Einsatzes von Musikerinnen und Musikern ergeben sich aus den Infektionsschutzkonzepten der Religions- oder Glaubensgemeinschaften (§ 3 Abs. 3, Satz 1)
  1. Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen
  • Der Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen wird geregelt über den „Hygieneplan für Schulen in Rheinland-Pfalz“ und dem „Leitfaden für musikpraktisches Arbeiten an der Schule“ (§ 12 Abs. 1, Satz 2)
    • Demnach gilt bei einer Sieben-Tageinzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 (keine Maskenpflicht im Unterricht)  ist musikpraktisches Arbeiten ohne Maske grundsätzlich möglich. Konkrete instrumenten-und gesangsspezifische Hinweise gibt der Leitfaden für das musikpraktische Arbeiten an Schulen.
    • Liegt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen ≥ 35 (Maskenpflicht im Unterricht), kann musikpraktisches Arbten in Innenräumen nur mit Maske stattfinden. Weitere Hinweise zu instrumenten-und gesangsspezifischen Infektionsschutz-und Hygienemaßnahmen gibt der Leitfaden für das musikpraktische Arbeiten an Schulen. Die detaillierten Regelungen finden Sie im „Leitfaden für musikpraktisches Arbeiten an der Schule“ unter https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/dokumente-schule/
  1. Außerschulischer Musikunterricht
  • Der außerschulische Musikunterricht ist im Freien in Gruppen von bis zu 30 teilnehmenden Personen und im Innenbereich in Gruppen von bis zu zehn teilnehmenden Personen zulässig, wenn der Unterricht von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird; geimpfte Personen und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.(§ 14 Abs. 6, Satz 1) unter Beachtung
  • des Abstandsgebots
  • der Maskenpflicht im Innenbereich (sofern die Tätigkeit dies zulässt); die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen
  • der Kontakterfassung
  • der Testpflicht in geschlossenen Räumen nach § 1 Abs. 9 der CoBeLVO die zu verstärktem Aerosolausstoß führen; für Kinder bis einschließlich 14 entfällt die Testpflicht
  • Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist ab dem übernächsten Tag
    • Musikunterricht altersunabhängig in kleinen Gruppen bis zu 50 Personen sowie einer Lehrperson im Freien zulässig und im Innenbereich für Gruppen bis zu 20 teilnehmenden Personen oder für bis zu 25 Kindern einschließlich 14 Jahren zulässig,wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt bleiben zulässig (es gilt das Abstandsgebot) (§ 14 Abs. 6, Satz 6)
  1. Professionelle Musik
  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über dem Schwellenwert 50:
    • Der Betrieb ist mit bis zu max. 250 Zuschauerinnen und Zuschauern im Außenbereich und im Innenbereich mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig unter Wahrung
      • des Abstandsgebots (außer für Personen, die dem gleichen Hausstand angehören oder denen der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach §2 Abs. 1 der CoBeLVO erlaubt ist)
      • der Maskenpflicht (medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95)
      • der Pflicht zur Kontakterfassung
      • der Testpflicht nach § 1 Abs. 9 CoBeLVO (nur im Innenraum)
    • Bei Veranstaltungen gilt zusätzlich:
      • Maskenpflicht entfällt am Platz
      • Personalisierter Sitzplatz für Zuschauende unter Wahrung des Abstandsgebots (bei fester Bestuhlung kann dies gewährleistet werden durch einen Freien Sitzplatz zwischen jedem Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem Sitzplatz)
  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz, die an fünf aufeinander folgenden Werktagen in Landkreisen oder kreisfreien Städten den Schwellenwert von 50 unterschreitet, gilt am übernächsten Tag:
    • Veranstaltungen im Freien sind auch mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern und im Innenbereich mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern möglich. Es gelten die Regelungen entsprechend des Betriebs beim Schwellenwert über 50.
  1. Laienmusik

Die 23. CoBeLVO sieht vor, dass die Abstandsregeln aus den bisherigen Hygienekonzepten nicht mehr zwingend eingehalten werden müssen. Es wird lediglich auf die Abstandsgebot nach ach § 1 Abs. 2, Satz 1 der CoBeLVO hingewiesen, also 1,5 Meter. Wir empfehlen aber dennoch einen verantwortungsvollen Umgang mit dieser Regelung. Das heißt, achten Sie bitte auch weiterhin auf größere Abstände.

  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen den Schwellenwerten 50 und 100:
    • Der Probenbetrieb ist im Innenraum in Gruppen bis zu 10 teilnehmenden Personen zulässig, wenn der Probenbetrieb von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird; geimpfte Personen und genesene Personen werden bei Ermittlung der Personenzahl außer Betracht gelassen. (§15 Abs. 3, Satz 1) Es gilt im Innenraum die Testpflicht gemäß § 1 Abs. 9; für Kinder bis einschließlich 14 Jahre entfällt die Testpflicht
    • Im Freien ist der Probenbetrieb von bis zu 30 teilnehmenden Personen zulässig, wenn der Probenbetrieb von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird;wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei Ermittlung der Personenzahl außer Betracht gelassen werden (§15 Abs. 3, Satz 1).
    • Es gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, Satz 1
    • Im Innenbereich gilt die Maskenpflicht nach §1 Abs. 3, Satz 4; die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen (im Stehen oder Sitzen)
    • Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach §1 Abs .8, Satz 1
    • Für den Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur gelten § 15 Absatz 1 und 2 entsprechend, also dir Regelungen für die professionelle Musik, die Sie in diese Infobrief unter Punkt 4 nachlesen können. Für die aus- und aufführenden Personen gilt im Innenbereich die Testpflicht nach §1 Abs. 9 ;für Kinder bis einschließlich 14Jahre entfällt die Testpflicht
  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz, die an fünf aufeinander folgenden Werktagen in Landkreisen oder kreisfreien Städten den Schwellenwert von 50 unterschreitet, gilt am übernächsten Tag:
    • Probenbetrieb ist zulässig im Freien in Gruppen mit bis zu 50 teilnehmenden Personen, oder im Innenbereich in Gruppen bis zu 20 teilnehmenden Personen, oder von bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre zulässig, wenn der Probenbetrieb vom mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird. Geimpfte Personen und genesene Personen bleiben jeweils bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.
    • Im Innenbereich gilt die Testpflicht gemäß § 1 Abs. 9.
    • Es gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, Satz 1
    • Im Innenbereich gilt die Maskenpflicht nach §1 Abs.3, Satz 4; die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen
    • Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach §1 Abs.8, Satz 1

Die gesamte Verordnung finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/ . Alle Angaben sind ohne Gewähr.